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   VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840   

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VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840 (https://dejure.org/2020,20213)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840 (https://dejure.org/2020,20213)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 11 ZB 18.1840 (https://dejure.org/2020,20213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5 S. 2; BImSchG §§ 47a ff.; 16. BImSchV § 2 Abs. 1
    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen

  • rewis.io

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 45.92

    Zur Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot für einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Orientierungspunkte zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze können den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) entnommen werden (BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 12.4.2016 a.a.O. Rn. 21), die in Wohngebieten um 11 dB(A) und in Mischgebieten um 8 dB(A) unter den einschlägigen Beurteilungspegeln der Lärmschutz-Richtlinien-StV liegen.

    Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit der Anlieger und eine eventuell gegebene Lärmvorbelastung abzustellen und die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen (BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244 = juris Rn. 26).

    Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll (BVerwG, U.v. 22.12.1993 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 11 B 15.2180

    Rechtswidrige Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Der Sachverhalt sei nicht mit dem des zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2016 - 11 B 15.2180 - vergleichbar.

    Es genügt, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 13; B.v. 7.1.2019 - 7 B 16.18 - juris Rn. 15 a.E.; BayVGH, U.v. 12.4.2016 - 11 B 15.2180 - juris Rn. 21; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25; B.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 27; OVG SH, U.v. 9.11.2017 - 2 LB 22/13 - juris Rn. 102; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 30).

    Orientierungspunkte zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze können den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) entnommen werden (BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 12.4.2016 a.a.O. Rn. 21), die in Wohngebieten um 11 dB(A) und in Mischgebieten um 8 dB(A) unter den einschlägigen Beurteilungspegeln der Lärmschutz-Richtlinien-StV liegen.

  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    2.3 Schließlich kommt der Streitsache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinaus zu, weil die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Lärmberechnung und Abgasmessung abgesehen werden kann, über die sich aus der Gesetzesauslegung und der einschlägigen Rechtsprechung ergebenden allgemeinen rechtlichen Grundsätze hinaus von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und damit einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. stRspr, BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1997 - 5 S 1842/95

    Verpflichtungsklage zwecks Aufstellung von Verkehrszeichen: Beurteilungszeitpunkt

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Derartige Anhaltspunkte können auch aus Verkehrszählungen gewonnen werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.5.1997 - 5 S 1842/95 - ZfSch 1997, 436 = juris Rn. 32).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 3 C 14.99

    Anlieger; Anliegerverkehr; Schutz von Anliegern vor Verkehrslärm;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Schließlich sind auch sonstige Besonderheiten wie etwa die Nutzung einer Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion als sog. Schleichweg durch überörtlichen Verkehr zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 15.2.2000 - 3 C 14.99 - BayVBl. 2000, 666 = juris Rn. 15).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Es genügt, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 13; B.v. 7.1.2019 - 7 B 16.18 - juris Rn. 15 a.E.; BayVGH, U.v. 12.4.2016 - 11 B 15.2180 - juris Rn. 21; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25; B.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 27; OVG SH, U.v. 9.11.2017 - 2 LB 22/13 - juris Rn. 102; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Gegenüber einem Bescheidungsurteil kann sich eine Beschwer des Rechtsmittelführers auch daraus ergeben, dass die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung für ihn ungünstiger ist als seine eigene und die Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte führen kann (BVerwG, U.v. 30.5.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 = juris Rn. 24; U.v. 3.12.1981 - 7 C 30.80, 7 C 31.80 - BayVBl 1982, 662 = juris Rn. 13 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb.
  • BVerwG, 23.04.2013 - 3 B 59.12

    Befugnisse einer Straßenverkehrsbehörde zur Verkehrsberuhigung gem. § 45 StVO

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840
    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine

  • VG Oldenburg, 13.06.2014 - 7 A 7110/13

    Anlieger; Anwohner; Berechnung; Bewertung; Datenbasis; Ermessensfehlerfreie

  • BVerwG, 07.01.2019 - 7 B 16.18

    Verpflichtung zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an einer bewohnten Straße;

  • BVerwG, 18.10.1999 - 3 B 105.99

    Zum Anlieger-Lärmschutz durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

  • BVerwG, 12.05.2020 - 4 BN 3.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellungsinteresse für ein

  • OVG Bremen, 11.02.2016 - 1 B 241/15

    Anforderungen für die Anordnung von Tempo 30 wegen Lärmschutz -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 8 A 1247/16

    Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung verkehrsbeschränkender

  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen; Lärmschutz;

  • BVerwG, 28.01.2020 - 2 B 34.19

    Anforderungen an den Milderungsgrund der Entgleisung in einer mittlerweile

  • BVerwG, 07.01.2020 - 7 BN 2.19

    Schutzkonzept bei der Festsetzung der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets

  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 11 ZB 14.309

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen

  • VGH Bayern, 11.05.1999 - 11 B 97.695
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

    Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel oder Abgaswert bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NJW 1994, 2037 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 25).

    Wenn diese Schwelle der Lärmbelastung überschritten ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020, a.a.O. Rn. 25; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 32).

    Das Verwaltungsgericht hat bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit des inmitten stehenden Gebiets, für die es in Ermangelung eines Bebauungsplans zutreffend auf die tatsächlichen Nutzungen abgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 25), gerade diesen Umgriff als eine Alternative geprüft.

  • VG Ansbach, 19.02.2021 - AN 10 K 18.01150

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Verkehrslärmbelastung

    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungswerte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 25; vgl. auch VG München, U.v. 24.7.2018 - M 23 K 17.4023 - juris Rn. 22).

    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Straßenverkehrsbehörde über die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist somit bereits dann gegeben, wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden (BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 25).

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt sein, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.3.2015 - 11 ZB 14.2366 - juris Rn. 10; s. zum Ganzen BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 19.04.2022 - 11 ZB 21.1079

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Lärmbelastung

    Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel oder Abgaswert bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NJW 1994, 2037 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 25).

    Wenn diese Schwelle der Lärmbelastung überschritten ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020, a.a.O. Rn. 25; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 32).

  • VG Bremen, 10.06.2021 - 5 K 1958/18

    Zur Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Schutzes

    Als Orientierungspunkte können zudem die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung dienen (BayVGH, Beschl. v. 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840 -, juris Rn. 25 und Urt. v. 12.04.2016 - 11 B 15.2180 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 21.01.2003 - 8 A 4230/01 -, juris Rn. 10 ff.; OVG SH, Urt. v. 09.11.2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 107 ff.; Will, in: BeckOK StVR, 11.

    Es ist danach nicht erforderlich, dass die höheren, nach Nr. 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV für eine Lärmsanierung an bestehenden Straßen maßgebenden Werte erreicht werden (BayVGH, Beschl. v. 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840 -, juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 07.07.2021 - 11 ZB 19.749

    Verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

    Über die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hinaus müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sein (BVerwG, B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 7, 9; BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840 - juris Rn. 26), wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10620/21

    Nächtliches Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

    Orientierungspunkte zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze können jedoch den Immissionsgrenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45/92 -, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 4. April 2019 - 7 A 11622/18.OVG -, BeckRS 2019, 24621, Rn. 28; Beschluss vom 12. November 2015 - 7 B 10890/15.OVG -, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 11 ZB 18.1840 -, BeckRS 2020, 16892 Rn. 25).
  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.1499

    Verpflichtungsklage, Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h,

    Davon ausgehend sind Lärmberechnungen dann durchzuführen, wenn zumindest hinreichende Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht ein Erreichen bzw. eine Überschreitung der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bestimmten Immissionsgrenzwerte nahelegen bzw. glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - USchadG - vom 10. Mai 2007 [BGBl I S. 666]; BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 11 ZB 18.1840, BeckRS 2020, 16892 Rn. 27).
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